GRÄFE GmbH & Co. KG Treppen + Handlauf Manufaktur
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Unseren sämtlichen Geschäften liegen unter Ausschluss aller Einkaufsbedingungen, Verkaufs- und Lieferbedingungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abnehmer/Kunde die folgenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht im Einzelfall schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden.
§2 Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die „Verdingungsverordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B), in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsverordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB/B vor Vertragsabschluß.
§3 Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Die Preise basieren auf den derzeitigen Entstehungskosten. Sollten sich diese Kosten ändern, behalten wir uns vor, die am Liefertag geltenden Preise zu berechnen. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
§4 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. An irgendwelche Zusicherungen und mündliche Nebenabreden sind wir nur dann gebunden, wenn diese schriftlich von uns bestätigt wurden.
§5 Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen von unserer Seite oder auf Seiten der Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Versand erfolgt per LKW auf Gefahr und Rechnung des Empfängers ab unserem Werk. Die Ware kann auch als Frachtgut, und zwar ebenfalls auf Rechnung und Gefahr des Empfängers versandt werden. Beanstandungen an Waren, die mit einem LKW angeliefert werden, sind sofort anzuzeigen und auf dem Lieferschein zu vermerken. Für später festgestellte Schäden können wir keine Haftung übernehmen. Beanstandungen, deren Feststellung beim Empfang der Ware billigenderweise nicht erwartet werden konnten, werden von uns nur anerkannt, wenn sie innerhalb acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Kleine Abweichungen bei Maßen, Farbe und Dekor bleiben uns vorbehalten. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
§6 Gewährleistung Offensichtliche Mängel müssen spätestens zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung gerügt werden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt §§ 377, 378 HGB. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Bei berechtigten Mängeln und Beanstandungen steht uns das Recht zu, den beanstandeten Gegenstand nachzubessern, Ersatz zu liefern oder zur Gutschrift zurückzunehmen. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber /Kunde nicht das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung der die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber/Kunde nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Im Falle einer Neuanfertigung erfolgt diese zu dem am Tag der Ersatzlieferung gültigen Preis. Jeder weitere Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.
§7 Die Gewährleistungsfrist bei Bauleistungen ergibt sich aus der VOB/Teil B. Bei Warenlieferungen beschränkt sich die Gewährleistungsfrist nach BGB.
§8 Vergütung: Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten. Die Fälligkeit bestimmt sich bei Bauleistungen nach der VOB; bei sonstigen Arbeiten und Lieferungen ist der Rechnungsbetrag sofort fällig. Zahlungen haben nach den Vorschriften zu erfolgen, die auf der Rechnung vermerkt sind. Vor vollständiger Bezahlung fälliger Beträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet, auch nicht aufgrund weiterer selbständiger Abschlüsse. Reklamationen bewirken keinen Zahlungsaufschub. Bei Zielüberschreitungen sind wir außerdem ohne weiteres zur Berechnung üblicher Verzugszinsen für die über das vereinbarte Ziel hinausgehende Laufzeit berechtigt. Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
§9 Pauschalierter Schadenersatzanspruch: Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
§10 Mangelfolgeschäden: Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken 5 Jahre. Die Verjährung beginnt mit Abnahme des Werkes.
§11 Eigentumsvorbehalt: An sämtlichen von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung vor. Der Käufer darf die gelieferten Waren im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern oder verwenden, vor vollständiger Bezahlung jedoch nicht an Dritte verpfänden oder übereignen. Machen wir von unserem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns schriftlich erklärt wird. Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus Veräußerungen oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Waren jetzt oder später zustehenden Forderungen an uns sicherungshalber ab. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nicht. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, können wir die Einziehung der Forderungen betreiben. In diesem Falle sind uns alle gewünschten Angaben auf den Weiterverkauf unserer Ware zu machen. Der Käufer verpflichtet sich, unsere Waren nur gegen Eigentumsvorbehalt zu verkaufen; dadurch behält er sich das Eigentumsrecht auch für uns vor. Auch nach Vermengung, Verarbeitung, Verkauf mit anderen Gegenständen bleibt das vorbehaltene Eigentum für uns bestehen.
Der Käufer ist verpflichtet, uns von Pfändungen der Waren oder von sonstigen Zugriffen von dritter Seite, unter Beifügung einer eides-stattlichen Versicherung über die Identität der Waren unverzüglich Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten einer Intervention und hat sie auf Verlangen vorzuschießen. Durch Saldoziehung und Saldoanerkenntnisse im Kontokorrentverkehr werden die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
§12 Gerichtsstand im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr ist für beide Teile das Amtsgericht Kamenz bzw. Landgericht Dresden.
Der Erfüllungsort ist D-01900 Großröhrsdorf.
§13 Hinweise zur Datenverarbeitung
(1) Der Anbieter erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Kunden. Er beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des Kunden wird der Anbieter Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telemedien erforderlich ist.
(2) Ohne die Einwilligung des Kunden wird der Anbieter Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.
§14 Sollte eine der AGB-Klauseln unwirksam sein, so betrifft dies nicht die gesamten Bedingungen. Anstelle der unwirksamen Klausel trifft die gesetzliche Regelung, die der gewollten Klausel am nächsten kommt.